Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach vorstehendem Absatz trifft das Führungsteam.
Grundsätzlich haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.